Die Mitgliederversammlung hat auf Grund des § 9 Abs. 3 i) der Satzung in der Fassung vom 14.06.2014 die folgende Mitgliedsordnung beschlossen; sie tritt mit diesem Tag in Kraft.

Vorwort

Die Mitgliedsordnung regelt Grundsätze des Verhaltens der Mitglieder untereinander und nach außen. Die Bestimmungen von Berufsordnungen, denen Mitglieder unterstehen, werden davon nicht berührt.

§ 1 Ethische Grundsätze

Das Mitglied übt die Hypnose ohne Ansehen von Religion, Weltanschauung, Rasse, Herkunft und Nationalität mit dem Bestreben aus, dem Menschen unter Wahrung allgemeingültiger ethischer Grundsätze zu helfen und den Zielsetzungen der GTH zu entsprechen. Deshalb dürfen Hypnosen nur unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

1. Hypnosen dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Hypnotisanden durchgeführt werden.

2. Der Hypnotisand muss über Wesen, und Zielsetzung der Hypnose aufgeklärt werden.

3. Mit der Hypnose dürfen ausschließlich die Absichten und Interessen des Hypnotisierten verfolgt werden. Bei Forschungshypnosen heißt dies, dass der Hypnotisand mit der Forschungszielsetzung und mit dem Sinne der Absätze a) und b) ausdrücklich übereinstimmt.

4. Alle verwendeten Suggestionsinhalte müssen die Menschenwürde wahren.

5. Es dürfen keine reinen Unterhaltungsabsichten mit der Hypnose verbunden werden.

6. Therapeutische Hypnosen dürfen nur bei Erfüllung der gesetzlichen Regelungen sowie der entsprechenden, in der Satzung und in der Ausbildungsordnung festgelegten Bestimmungen, durchgeführt werden.

7. Die gesetzlich festgelegte Schweigepflicht ist zu beachten.

§ 2 Aufnahmeantrag

1. Die Aufnahme in die GTH ist schriftlich bei der Geschäftsstelle unter Verwendung eines Formblattes zu beantragen. Mit der Aufnahme als Mitglied der GTH werden die Satzung, die Mitgliedsordnung sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung anerkannt.

2. Juristische Personen beantragen die Aufnahme durch ihre vertretungsberechtigten Organe.

3. Der Vorstand beschließt mehrheitlich über den Aufnahmeantrag.

4. Dem Antrag wird zugestimmt, wenn der Antragsteller ausreichende Gewähr bietet, dass er die in den §§ 1 und 2 der Mitgliedsordnung aufgeführten Bedingungen und Grundsätze bejaht und vertritt.

5. Die Aufnahme wird dem Antragsteller durch Aushändigung des Mitgliedsausweises mitgeteilt, der Eigentum der GTH bleibt. Außerdem erhält das aufgenommene Mitglied eine Ausfertigung der Satzung, der Mitgliedsordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

6. Eine Ablehnung der Aufnahme wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

§ 3 Rechtsbehelf bei Ablehnung der Aufnahme

1. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist binnen vier Wochen nach Zugang des Ablehnungsbeschlusses Beschwerde zulässig.

b) Die Beschwerde wird der Mitgliederversammlung in der nächstfolgenden Versammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung der GTH sowie aus dieser Mitgliedsordnung. Das Verhalten der Mitglieder untereinander sollte von gegenseitiger Achtung, Kollegialität und Zusammenarbeit geprägt sein.

Insbesondere gilt:

1. Die Mitglieder der GTH sind verpflichtet, die Interessen der GTH nach besten Kräften zu fördern und jede Schädigung des Ansehens der GTH in der Öffentlichkeit, bei Behörden, Kollegen, Patienten und Mitarbeitern zu vermeiden.

2. Die Mitglieder der GTH sind innerhalb der Gesellschaft an die Beschlüsse der satzungsmäßigen Organe gebunden.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Informationsveranstaltungen, Seminaren der GTH teilzunehmen. Auf dabei erhobene Gebühren erhalten Mitglieder Nachlass. Für die Teilnahme an Arbeitsgruppen kann eine Beteiligung für die entstehenden Kosten (Raummiete, Honorar und Fahrtkosten für den AG Leiter) erhoben werden.

§ 5 Pflichten der Organmitglieder

1. Die Mitglieder der satzungsmäßigen Organe der GTH sind über die allgemeinen Mitgliederpflichten hinaus verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben zum Wohle der GTH unter Beachtung ihrer Ziele und Zwecke unparteilich und sachbezogen nach besten Kräften wahrzunehmen.

2. Die Tätigkeit in den Organen der GTH ist ehrenamtlich. Kosten werden nach den dafür von der Mitgliederversammlung beschlossenen Regelungen ersetzt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. mit dem Tode,

2. durch Austrittserklärung, die mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären ist und mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres wirksam wird,

3. durch Ausschluss aus der GTH
a) Ein Mitglied der GTH kann durch Beschluss des Vorstandes aus der GTH ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten als Mitglied (§ 5), als Organmitglied (§ 6) oder die in § 1 angeführten ethischen Grundsätze schuldhaft verletzt.
b) Ein Mitglied der GTH kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung und Fristsetzung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zum Vorwurfseiner Pflichtverletzung zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich, per Einschreiben mitzuteilen. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber der GTH mit Ausnahme der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge und der Rückgabe des ausgehändigten Ausweises sowie sonstigen überlassenen Eigentums der GTH.

Rechtsbehelf bei Streichung und Ausschluss

1. Gegen den Beschluss über die Streichung oder den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Zugang die Beschwerde bei der Geschäftsstelle zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

2. § 4 Abs. 2 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.

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