Die Deutsche Gesellschaft für Therapeutische Hypnose und Hypnoseforschung (GTH) wurde am 18.04.1984 unter der Nummer VR 4075 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für therapeutische Hypnose und Hypnoseforschung e. V.“, im Folgenden abgekürzt „GTH“, und hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 2 Ziel und Zweck

1. Die Erforschung der Hypnose auf ihre Möglichkeiten und Grenzen mit wissenschaftlichen und empirischen Methoden sowohl für therapeutische als auch für wissenschaftliche Zwecke zu fördern und zu betreiben sowie die Ergebnisse den Mitgliedern und der Öffentlichkeit mitzuteilen.
2. Die Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Hypnose sowie in den dafür grundlegenden psychologischen Bereichen durchzuführen, insbesondere für in medizinischen und sonstigen Heilberufen tätige Mitglieder.
3. Die Hypnoseanwendung, vor allem im Gesamtbereich der „Psychotherapie in Hypnose“ unter Betonung der hypnoanalytischen bzw. tiefenpsychologischen Verfahren, insbesondere der „Hypno-Integrativen Tiefenpsychologischen Therapie“ (H.I.T.T.®) nach Werner J. Meinhold zur Förderung der Volksgesundheit durch Forschung, Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit weiter zu entwickeln.
4. Auf dem Gebiet der Suggestion und Hypnose den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im obigen Sinne zwischen den verschiedenen Anwendungsbereichen und betreffenden Berufsgruppen zu fördern.
5. Missbräuchlicher Anwendung der Hypnose entgegen zu wirken.
6. Ein Mitgliederregister zu führen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die GTH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die GTH ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der GTH dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der GTH.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft können auf Antrag erwerben: natürliche Personen, wenn sie
a) die von der GTH in ihrer Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebene Ausbildung mindestens bis zur Grundstufe erfolgreich abgeschlossen haben,
b) den vorgeschriebenen Ausbildungs- bzw. Kenntnisstand auf eine andere Art und Weise erworben haben und nachweisen können.
c) Die Aufnahme wird vom Vorstand beschlossen.
2. Die außerordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen, die noch in Ausbildung entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Gesellschaft sind.
b) natürliche und juristische Personen, die zur Förderung beitragen wollen und außerdem ein Empfehlungsschreiben von zwei ordentlichen Mitgliedern besitzen.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden: an Personen, die sich um die Hypnose oder die GTH besondere Verdienste erworben haben.
4. Die Mitglieder sind zur monatlichen Beitragszahlung verpflichtet. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitglieder der satzungsmäßigen Organe der GTH sind über die allgemeinen Mitgliederpflichten hinaus verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben zum Wohle der GTH unter Beachtung ihrer Ziele und Zwecke unparteilich und sachbezogen nach besten Kräften wahrzunehmen.
6. Die Tätigkeit in den Organen der GTH ist ehrenamtlich. Kosten werden nach den dafür von der Mitgliederversammlung beschlossenen Regelungen ersetzt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt,
b) Tod,
c) Ausschluss.
2. Der Austritt der Mitglieder erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Diese Kündigung kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt eine Austrittserklärung nicht fristgemäß, gilt die Kündigung zum Ende des nächsten Kalenderjahres.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a) wegen Verstoßes gegen die Mitgliedschaftspflichten, die in der Mitgliedsordnung geregelt sind, Ordnungspflichten sowie bei Verstoß gegen die Satzung,
b) bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
c) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt unberührt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung des § 6.
Weitere Regelungen bleiben vorbehalten.

§ 6 Beschwerde

Gegen den Vorstandsbeschluss über Aufnahme und Ausschluss ist binnen vier Wochen Beschwerde zulässig, über welche der Ehrenrat beschließt. Bei Nichtübereinstimmung mit dem Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Beschwerde beim Ehrenrat hat aufschiebende Wirkung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von 21 Tagen schriftlich, auch per E-Mail,  unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz- oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder durch den Vorstand mit einer Frist von 21 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl des Ehrenpräsidenten
c) Entgegennahme und Beratung von Berichten des Vorstands und der Mitglieder über die Tätigkeit
d) Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und einer Aufnahmegebühr
f) Entscheidung über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung sowie über die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
g) Entscheidung über Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft
h) Erstellen einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung
i) Erstellen einer Mitgliedsordnung
j) Entscheidung über den Ausschluss nach § 7.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, mit Ausnahme der Bestimmung des § 14 Satzungsänderung und des § 15 Auflösung des Vereins. Stimmenthaltungen werden bei Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit je einer Stimme. Bei Stimmengleichheit ist eine erneute Abstimmung bzw. ein erneuter Wahlgang durchzuführen. Ergibt sich hier erneut eine Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand, auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von einem Vorstandmitglied und einem anwesenden Mitglied zu unterschreiben.
7. Die einem Mitglied zustehende Stimme kann zur Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Einem Mitglied dürfen jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Schriftform und ist vor der Beschlussfassung oder vor der Wahl dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung vorzuweisen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand der Vereins besteht aus mind. 2, max. 5 gleichberechtigt gewählten Mitgliedern.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder vertreten ist. In eiligen Angelegenheiten können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich, per E-Mail oder telefonisch herbeigeführt werden. Telefonische Beschlüsse sollen umgehend schriftlich bestätigt werden.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Sofern es bei Abstimmungen zu keiner mehrheitlichen Beschlussfassung kommt und kein Konsens erreicht werden kann, erfolgt eine Abstimmung unter Hinzuziehung der anwesenden Beiratsmitglieder. Abstimmungsergebnisse sind vom gesamten Vorstand nach innen und außen zu vertreten.
4. Der Vorstand wird von den Mitgliedern der Gesellschaft mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Die Wahl des Vorstandes ist geheim.
5. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
6. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstandes erfolgt bei einer vom Vorstand dafür einberufenen Mitgliederversammlung die Abstimmung über die Entlastung des zurückgetretenen Vorstandsmitglieds und eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
7. Jedes Vorstandsmitglied kann die Gesellschaft einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft, ihm obliegen die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse.
9. Zu Rechtsgeschäften die den Verein mit bis zu € 1500.- belasten, ist jedes Vorstandsmitglied einzeln berechtigt. Zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 1500.- belasten, sind nur zwei Vorstandmitglieder gemeinsam berechtig.
10. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe des gesetzlich festgelegten Ehrenamtsfreibetrags im Jahr erhalten. Ist ein Vorstand nicht in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied für den Verein tätig, darf es für diese Tätigkeit bezahlt werden. Weitere Regelungen bleiben der Mitgliedsordnung vorbehalten. Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer bestellen und ein Büro einrichten. Die rechtliche Stellung des Geschäftsführers ergibt sich aus § 30 BGB und dem Geschäftsführervertrag.
11. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

§ 9 Beirat

1. Der Beirat hat die Aufgabe der Beratung des Vorstandes, nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil und unterstützt den Vorstand durch aktive Mitarbeit.
2. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf drei Jahre bestimmt.
3. In den Beirat kann neben einem ordentlichen Mitglied auch ein außerordentliches Mitglied gewählt werden.

§ 10 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Vorstands- und Beiratsmitglieder können nicht in den Ehrenrat gewählt werden.
2. In den Ehrenrat kann auch ein außerordentliches Mitglied gewählt werden.
3. Der Ehrenrat tritt auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes in Aktion.
4. Aufgabe des Ehrenrates ist es, Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern, die das Vereinsinteresse berühren, zu schlichten und Maßnahmen über Vereinsmitglieder zu verhängen, die schuldhaft eine Pflicht verletzt haben, welche die Interessen des Vereins berührt. Als Maßnahmen sind zulässig:
a) förmliche Abmahnung.
b) Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds über den Ausschluss gem. § 6.
5. Das Verfahren vor dem Ehrenrat ist formfrei. Jedem Betroffenen ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ehrenrat kann jedes Mitglied zur Sache befragen.

§ 11 Kuratorien

1. Zur Förderung der Arbeit der Gesellschaft kann ein Bundeskuratorium gebildet werden, dem Persönlichkeiten angehören, die nicht Mitglieder der GTH sein müssen. Der Vorstand ernennt den Präsidenten des Bundeskuratoriums aus der Mitte der Kuratoriumsmitglieder auf unbestimmte Zeit. Der Präsident des Bundeskuratoriums oder ein von ihm benannter Vertreter kann an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen. Der Präsident des Bundeskuratoriums beruft im Einvernehmen mit dem Vorstand die Kuratoriumsmitglieder ein und erörtert grundsätzliche Fragen der GTH.
2. Weitere Kuratorien können aus gegebenen Anlässen durch den Vorstand gebildet werden. Statut, Zusammensetzung, Berufung, Aufgabenstellung und Mitwirkungsrechte richten sich nach den jeweils dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Auflagen. Die Regelung im Einzelfall bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.

§ 12 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekannt zu geben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Auflösung der Gesellschaft

1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens drei Viertel aller Mitglieder durch ihre abgegebene Stimme für die Auflösung stimmen müssen.
2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der GTH, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart.

§ 16 Übergangsbestimmung

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung der GTH. Sie tritt am 09.06.2007 in Kraft. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
Die Gründung der GTH erfolgte am 4. September 1982 unter dem ursprünglichen Namen „Deutsche Gesellschaft für medizinische Hypnose und wissenschaftliche Hypnoseforschung“ (DGH).
Die Namensänderung erfolgte 1983.
1. Auflage 1985
2. Auflage 1987
3. Auflage 1997
4. Auflage 2004
5. Auflage 2007
6. Auflage 2014
7. Auflage 2016
8. Auflage 2021

Aktueller Gemeinnützigkeitsbescheid zum Zeitpunkt der Drucklegung:
FA Pirmasens-Zweibrücken Az 35.5336-II/1
Copyright GTH 2007/2009/2014/2021