Grundsätze der GTH für die therapeutische Arbeit

gemäß der GTH-Mitgliedsordnung

  1. Hypnosen dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Hypnotisanden durchgeführt werden.
  2. Der Hypnotisand muss über Wesen und Zielsetzung der Hypnose aufgeklärt werden.
  3. Mit der Hypnose dürfen ausschließlich die Absichten und Interessen des Hypnotisanden verfolgt werden. Bei Forschungshypnosen heißt dies, dass der Hypnotisand mit der Forschungszielsetzung und mit dem Sinne der Absätze 1 und 2 ausdrücklich übereinstimmt.
  4. Alle verwendeten Suggestionsinhalte müssen die Menschenwürde wahren.
  5. Es dürfen keine reinen Unterhaltungsabsichten mit der Hypnose verbunden werden.
  6. Therapeutische Hypnosen dürfen berufs- oder gewerbsmäßig nur bei Erfüllung der entsprechenden in der Satzung und der Ausbildungsordnung festgelegten Bestimmungen durchgeführt werden.
  7. Die gesetzlich festgelegte Schweigepflicht ist einzuhalten.
  8. Räume, in denen therapeutische Hypnosen durchgeführt werden, sollen einen Rahmen bieten, der dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Hypnotisator und Klient angemessen ist.